Der Verein Kanu-Klub Börde Magdeburg e.V. hatte alle Vereine der alten Elbe zum 28.09. eingeladen und seinen Wissensstand und seine bisherigen Aktionen zu diesem Thema vorgestellt. Wir haben die einzelnen Punkte diskutiert und Meinungen hierzu ausgetauscht. 

Die Anlieger der Alten Elbe haben gemeinsam ein Schreiben, datiert zum 5.10.2022, an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt formuliert mit der Aufforderung, die Unterhaltung der Alten Elbe in Magdeburg, im Bereich von der Stromelbe bis zum Cracauer Wehr, im Sinne der Wiederherstellung und Erhaltung der Schiffbarkeit für Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen, umgehend wieder aufzunehmen. 

 

Bis zur Mitte der 1990-iger Jahre wurden in Verantwortung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) Unterhaltungsmaßnahmen in der Alten Elbe, oberhalb des Cracauer Wehres durchgeführt, da ausschließlich das Cracauer Wehr für die Versandung der Alten Elbe oberhalb des Wehres ursächlich ist. Seit Ende der 2000-er Jahre erfolgen durch WSV bzw. dem nunmehr dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe (WSE), keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr. Aufgrund der ausbleibenden Sedimententnahme bzw. –umlagerung und dem weiteren Fortschreiten der Versandung der Alten Elbe oberhalb des Cracauer Wehres, ist das Befahren der Alten Elbe für die Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen nur stark eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich. Das Ausbleiben der gesetzlichen vorgegebenen Unterhaltungsmaßnahmen, bedroht die Ausübung des Wassersports aller Anlieger der Alten Elbe.

 

Mit der Änderung des Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) im Jahr 2021, dienen gemäß §1 Abs. 1 WaStrG die Bundeswasserstraßen dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen sowie, nunmehr gesetzlich geregelt, auch der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen. Die Rechtsauffassung des WSE, dass die für die Schifffahrt freigegebene Fahrrinne sich in der Stromelbe befindet und, dass die Zufahrt zur Alten Elbe bzw. zu den Anlegern vom Umfang der Unterhaltung des WaStrG nicht erfasst sei (vgl. § 8 Abs. 3 WaStrG), widersprechen die Anlieger, da die Alte Elbe in Magdeburg eine Bundeswassertraße ist und keine Zufahrt zu Anlegestellen darstellt. In der Alten Elbe befinden sich lediglich kleine Steganlagen für Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen, wie sie an allen Bundeswassertraßen üblich sind. Kleine Steganlagen sind mit Anlegestellen für Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen nicht gleichzusetzen. Insofern sind nach Ansicht der Anlieger der Alten Elbe die Unterhaltspflichten des WSE für die Alte Elbe in Magdeburg gesetzlich eindeutig geregelt und umzusetzen. Gemäß §8 Abs. 1 WaStrG umfasst die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Dies umfasst seit der Änderung des WaStrG im Jahr 2021 auch die Erhaltung der Schiffbarkeit für Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen.

 

Diverse Dachverbände und Parteien wurden über dieses Schreiben in Kenntnis gesetzt, so dass die Thematik in der letzten Stadtratssitzung am 6.10. als Ordnungspunkt (6.24) aufgenommen wurde.

 

In der Volksstimme vom 1.10. und vom 6.10. gab es hierzu kleine Beiträge, die hier ebenfalls beigefügt sind.